Satzung des Vereins Rencontres e.V.
Satzung des Vereins Rencontres e.V. (Fassung Juli 2023)
§1 Name, Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen „Rencontres-Verein zur Förderung internationaler
Begegnungen e.V.“, hat seinen Sitz in Viernheim und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Durchführung und Förderung internationaler Begegnungen im
Bereich der Jugendbildung, des Jugend- und Familienaustauschs unter sozialen und
kulturellen Gesichtspunkten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch jährliche
Maßnahmen in den o.g. Bereichen (Ferienfreizeiten, Landschulheimaufenthalte, Seminare,
kulturelle Veranstaltungen etc) verwirklicht.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
vergütet werden.
§4 Verwendung der Mittel bei Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an den Verein Focus e.V. mit Sitz in Viernheim, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des internationalen Austauschs und der
Begegnung zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
internationaler Begegnungen
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder.
§5 Eintrag ins Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
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§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können
insoweit Mitglied werden, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht in Frage
gestellt wird und der Vereinszweck nicht negativ berührt wird.
Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind
verpflichtet, für den Verein aktiv tätig zu sein.
§7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tode des Mitgliedes
b) Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c) Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines
vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und informiert die
Mitgliederversammlung. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im
Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht
innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 10 Personen und wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur
Annahme des Amtes durch den neugewählten Vorstand im Amt.
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(2) Das älteste Vorstandsmitglied organisiert die konstituierende Sitzung des Vorstandes.
Die konstituierende Sitzung sollte spätestens vier Wochen nach der
Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Auf der konstituierenden Sitzung
– gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und bestimmt die Aufgabenverteilung
des Vorstandes.
– wählt der Vorstand aus seinem Kreis 2 Personen, die den Vorstand im Sinne des
§26 BGB bilden und den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln im Sinne
§26 BGB vertreten.
Die Geschäftsordnung kann aus wichtigen Gründen innerhalb der Wahlperiode des
Vorstandes per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Die Geschäftsordnung wird den
Vereinsmitgliedern per E-Mail bekannt gegeben.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung
abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie
Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Vereinsführung.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen, die von dem in der
Geschäftsordnung als zuständig benannten Vorstandsmitglied einberufen werden. Der
Vorstand kann seine Beschlüsse im elektronischen Umlaufverfahren fassen und kann
Sitzungen virtuell abhalten, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Vorstandsbeschlüsse werden den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand lädt die Mitglieder hierzu per E-Mail unter der
Wahrung einer 14-tägigen Frist ein. Die Mitgliederversammlung kann auch online mittels
eines geeigneten Mediums durchgeführt werden.
Außerdem findet eine Mitgliederversammlung statt:
a) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
b) Wenn eine Minderheit von einem Zehntel aller Mitglieder es schriftlich mit
vorgeschlagener Tagesordnung verlangt.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 ordentliche Mitglieder
anwesend sind. Wird die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, so
lädt der Vorstand unter Wahrung einer 14-tägigen Frist erneut zu einer
Mitgliederversammlung ein. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung legt einmal jährlich den maximal frei verfügbar finanziellen
Verfügungsrahmen des Vorstandes fest.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses
Protokoll wird den Mitgliedern per E – Mail zugänglich gemacht. Das Protokoll gilt als
angenommen, wenn von den Teilnehmenden innerhalb von 21 Tagen kein Widerspruch
beim Vorstand erfolgt.
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